Die beschuldigte Person muss in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf ihre Rechte verzichten. Ferner muss aus dem Verhalten der beschuldigten Person nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens geschlossen werden können (SCHWAR- ZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 356 StPO m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen;