4. Das Regionalgericht begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung vom 30. September 2020 unentschuldigt ferngeblieben sei und sie sich auch nicht habe vertreten lassen. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gelte ihre Einsprache damit als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO).