Auf dem ebenfalls mit der obengenannten Eingabe retournierten Formular «Selbstdeklaration Corona-Virus in der ZSG des Kt. Bern» (pag. 52) machte sie – datiert am 15. August 2020 – geltend, sie habe Bluthochdruck als Vorerkrankung. Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. September 2020 vermerkte das Regionalgericht alsdann (pag. 56 f.): Es wird festgestellt, dass die beschuldigte Person nicht anwesend ist. Anwesend ist B.________, gem. seiner Auskunft Lebenspartner von Frau A.________ und häufigster Lenker des fraglichen Fahrzeugs. Auf Frage der Gerichtspräsidentin teilt er mit, dass Frau A.________ nicht erscheinen