205 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017). Die Schweizerische Post stellte der Beschwerdeführerin das Schreiben am 13. August 2020 zu (pag. 47). Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 16. August 2020 [pag. 55] / Eingang Regionalgericht: 17. August 2020 [pag. 50]) teilte die Beschwerdeführerin dem Regionalgericht mit: «Vertretung  Häufigster Lenker B.________, 10.4.68 (Beilagen)». Auf dem ebenfalls mit der obengenannten Eingabe retournierten Formular «Selbstdeklaration Corona-Virus in der ZSG des Kt.