3. Im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund lud das Regionalgericht sie mit Schreiben vom 10. August 2020 zu einer Hauptverhandlung am 30. September 2020 vor (pag. 45). In diesem Schreiben wurde ihr Folgendes mitgeteilt (pag. 46): Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO).