Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 420 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 30. September 2020 (PEN 20 403) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. September 2020 entschied das Regionalgericht Berner Ju- ra-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) was folgt: 1. Der Strafbefehl Nr. BJS 20 3199 der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12.05.2020 ist infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. 2. Die durch die Einsprache entstandenen zusätzlichen Kosten von CHF 250.00 werden A.________ auferlegt. Es werden keine zusätzlichen Kosten erhoben. 3. Die Strafakten gehen an die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zur Rechnungs- stellung und Archivierung. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Oktober 2020 Beschwerde. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 verzichtete die General- staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund lud das Regionalge- richt sie mit Schreiben vom 10. August 2020 zu einer Hauptverhandlung am 30. September 2020 vor (pag. 45). In diesem Schreiben wurde ihr Folgendes mit- geteilt (pag. 46): Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhe- bende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017). Die Schweizerische Post stellte der Beschwer- deführerin das Schreiben am 13. August 2020 zu (pag. 47). Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 16. August 2020 [pag. 55] / Eingang Regionalgericht: 17. August 2020 [pag. 50]) teilte die Beschwerdeführerin dem Regionalgericht mit: «Vertretung  Häufigster Lenker B.________, 10.4.68 (Beilagen)». Auf dem ebenfalls mit der obengenannten Eingabe retournierten Formular «Selbstdeklaration Corona-Virus in der ZSG des Kt. Bern» (pag. 52) machte sie – datiert am 15. August 2020 – gel- tend, sie habe Bluthochdruck als Vorerkrankung. Im Protokoll der Hauptverhand- lung vom 30. September 2020 vermerkte das Regionalgericht alsdann (pag. 56 f.): Es wird festgestellt, dass die beschuldigte Person nicht anwesend ist. Anwesend ist B.________, gem. seiner Auskunft Lebenspartner von Frau A.________ und häufigster Lenker des fraglichen Fahrzeugs. Auf Frage der Gerichtspräsidentin teilt er mit, dass Frau A.________ nicht erscheinen 2 werde. Sie leide unter Bluthochdruck. Die Gerichtpräsidentin fragt nach einem Arztzeugnis und teilt mit, dass Frau A.________ erscheinen müsse, ansonsten gelte die Einsprache als zurückgezogen. Herr B.________ erklärt, dass er kein Arztzeugnis dabei habe, davon stehe nichts im Corona- Formular und dass Frau A.________ nicht unverzüglich erscheinen könne. Sie sei im Kanton Aargau am Arbeiten. Die Verhandlung wird kurz unterbrochen, damit Herr B.________ telefonisch Kontakt mit Frau A.________ aufnehmen kann. Herr B.________ teilt mit, dass er Frau A.________ nicht erreicht habe. Somit wird festgestellt, dass die beschuldigte Person zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschien und auch nicht gehörig vertreten ist. […] Herr B.________ erklärt, dass er dies nicht akzeptieren werde. Die Gerichtspräsidentin erklärt die Rechtslage und verweist auf Weiterzugsmög- lichkeiten. 4. Das Regionalgericht begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdefüh- rerin trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung vom 30. September 2020 unentschuldigt ferngeblieben sei und sie sich auch nicht habe vertreten lassen. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gelte ihre Einsprache damit als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO). 5. Die Beschwerdeführerin bringt Folgendes vor: Ich beziehe mich auf das Schreiben von Frau C.________ vom 30. September 2020, als Antwort auf mein Schreiben vom 15.08.2020, in welchem ich ganz klar deklariere, dass ich mit Bluthochdruck zur Risikogruppe gehöre und deshalb ja nicht vor Gericht erscheinen darf. In diesem Schreiben war auch ganz klar definiert, dass der häufigste Lenker B.________, an der Verhandlung teilnehmen wird. Ko- pien von Niederlassungsbewilligung und Versicherungsauszug Häufigster Lenker lagen ebenfalls bei. Soweit die Fakten. Kopien lege ich diesem Schreiben bei. Gemäss Information von B.________, wur- de von Frau C.________ innerhalb von 5 Minuten die Verhandlung als geschlossen deklariert, weil ich unentschuldigt ferngeblieben sei, ohne Definition einer Vertretung. Diese Aussage entspricht nicht der Wahrheit/Tatsache! Diese Vorgehensweise und diese Aussage finde ich eine absolute Frechheit und vor allem entspricht sie nicht der Wahrheit, weshalb ich Beschwerde gegen den Entscheid einreiche. Es kann doch nicht sein, dass die Bieler Ämter machen können, was sie wollen. Bitte nehmen Sie sich dieser Sache an und prüfen Sie die Fakten. […] 6. 6.1 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Die beschuldigte Person muss in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf ihre Rechte verzichten. Ferner muss aus dem Verhalten der beschuldigten Person nach dem Grundsatz von Treu und Glau- ben auf Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens geschlossen werden können (SCHWAR- ZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 356 StPO m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 f. StPO). 6.2 Die Beschwerde ist begründet. In der gebotenen Kürze ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin meldete sich wie gesehen bereits mit Eingabe vom 15. bzw. 16. August 2020 beim Regionalgericht, also rund sechs Wochen vor der 3 Hauptverhandlung. Sie teilte mit, dass sie wegen Bluthochdrucks nicht an der Ver- handlung erscheinen, jedoch eine Vertretung schicken werde. Auf dieses Schrei- ben hat die zuständige Gerichtspräsidentin nicht reagiert, sondern den Hauptver- handlungstermin vom 30. September 2020 abgewartet, was als treuwidrig qualifi- ziert werden muss (vgl. Art. 3 Abs. 2 StPO). Es wäre mit geringem Aufwand ver- bunden gewesen, auf das sinngemässe Dispensationsgesuch in den nächsten Ta- gen oder Wochen mit einem kurzen Telefonat bzw. Schreiben zu reagieren und der Beschwerdeführerin etwa mitzuteilen, aus Sicht des Gerichts habe sie persönlich zu erscheinen und eine Vertretung durch den Lebenspartner sei voraussichtlich aus strafprozessualer Sicht ungenügend (vgl. Art. 128 ff. StPO). Auch hätte das Regionalgericht bereits zu diesem Zeitpunkt – und nicht erst am Verhandlungstag – auf die Problematik des fehlenden Arztzeugnisses aufmerksam machen können. Es ist für die Kammer unverkennbar, dass hier nicht auf ein Desinteresse der Be- schwerdeführerin am laufenden Strafverfahren geschlossen werden kann. Der Schluss auf ein «unentschuldigtes Fernbleiben» ist rechtswidrig. Die Beschwerde- führerin hat zeitnah und an die richtige Stelle adressiert auf die Vorladung reagiert. Zudem ist B.________ – der sie vertreten wollte – am 30. September 2020 zeitge- recht vor Gericht erschienen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Re- gionalgerichts vom 30. September 2020 aufzuheben. 7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 und 428 StPO). Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet, da der Auf- wand der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin als geringfügig bis mar- ginal zu bezeichnen ist (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 30. September 2020 im Verfahren PEN 20 403 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (BJS 20 3199 – per B-Post) Bern, 23. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5