436 Abs. 1 StPO). Es ist ihm deshalb keine (Teil-)Entschädigung auszurichten, soweit er im Beschwerdeverfahren obsiegte (Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.