Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers rechtfertigt sich vorliegend nicht eine vollumfängliche Kostenauferlegung an den Kanton. Der Beschwerdeführer ist, wie dargetan wurde, (materiell) in der Sache vollumfänglich unterlegen. Er obsiegte lediglich insoweit, als dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde, welche im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. 7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).