7. 7.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend erkennungsdienstliche Erfassung nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00 und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers rechtfertigt sich vorliegend nicht eine vollumfängliche Kostenauferlegung an den Kanton.