6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtens ist. Sie ist für die Aufklärung solcher Taten sowohl geeignet, erforderlich und angesichts ihrer Schwere dem Beschwerdeführer zumutbar, so dass sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügt. Die Beschwerde erweist sich – mit Ausnahme der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs – als unbegründet und ist daher abzuweisen.