Weiteres in dieselbe Richtung gehendes straffälliges Verhalten kann jedenfalls nicht vorbehaltlos ausgeschlossen werden. Daran ändern auch die Ausführungen in der Replik nichts. Insgesamt bestehen damit vor allem auch mit Blick auf seine Vorstrafen genügend Indizien dafür, dass sich der Beschwerdeführer wieder an einer Hinderung einer Amtshandlung beteiligen könnte, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Merkmale von Relevanz sein könnten.