6 dass der Beschwerdeführer mögliche weitere Delikte dieser Art begehen wird. Aus diesem Grund ist von einer erhöhten und konkreten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass es in Zukunft erneut zu vergleichbaren Vorfällen kommen könnte oder – wie vorliegend der Fall – in der Vergangenheit bereits gekommen ist. Da es sich auch bei den möglichen neuen Straftaten nicht um eine Bagatelle handelt, ist die Zwangsmassnahme gerechtfertigt. Ebenso vermag das öffentliche Interesse an der Aufklärung solcher Taten dies zu rechtfertigen.