In der aktuell gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung ist ebenfalls eine Hinderung einer Amtshandlung zu beurteilen. Konkret hinderte der Beschwerdeführer die Polizei an der Verfolgung einer Person, welche zuvor gerade ein Delikt begangen hatte. Es ist mit einer substanziell höheren Wahrscheinlichkeit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder Delikte dieser gewissen Schwere – vorliegend handelt es sich um ein Vergehen – begehen wird. Es handelt sich gerade nicht lediglich um einen vagen, nicht näher begründeten Verdacht,