Das Bundesgericht ging deshalb davon aus, dass sie bisher keine massgeblichen Straftaten begangen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5). Im vorliegenden Fall hingegen ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten und insbesondere wegen Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft (siehe Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 31. Juli 2020). In der aktuell gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung ist ebenfalls eine Hinderung einer Amtshandlung zu beurteilen.