Die Tatsache, dass in der gegen sie eröffneten Strafuntersuchung Vergehen zu beurteilen waren, hatte die Wahrscheinlichkeit für Delikte dieser gewissen Schwere nicht zu begründen vermögen. Im Zusammenhang mit den ihr vorgeworfenen Taten stand sie nämlich unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Das Bundesgericht ging deshalb davon aus, dass sie bisher keine massgeblichen Straftaten begangen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5).