In einem anderen Fall verneinte das Bundesgericht aufgrund der Aktenlage die Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person weitere Delikte begangen habe. Die betroffene Person sei weder vorbestraft noch hätten sich konkrete Hinweise ableiten lassen, wonach diese in der Vergangenheit in Delikte von gewisser Schwere hätte involviert sein sollen oder es in der Zukunft hätte sein können. Die Tatsache, dass in der gegen sie eröffneten Strafuntersuchung Vergehen zu beurteilen waren, hatte die Wahrscheinlichkeit für Delikte dieser gewissen Schwere nicht zu begründen vermögen.