Es blieb vielmehr bei verbalen Aggressionen und entsprechenden Gebärden, weshalb das Bundesgericht ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte verneinte, dass die beschuldigte Person hinsichtlich anderer, auch künftiger Delikte von gewisser Schwere hätte verwickelt sein können (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2.). In einem anderen Fall verneinte das Bundesgericht aufgrund der Aktenlage die Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person weitere Delikte begangen habe.