5.4 Fraglich ist, ob aufgrund des vorliegenden Vorwurfs, aber auch angesichts der Gesamtumstände des Falles, erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in weitere solche Delikte verwickelt sein könnte. In dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten und zitierten Bundesgerichtsurteil ging es um eine Person, welche nicht vorbestraft war. Obschon diese bereits als Jugendliche Kontakt zur Polizei hatte, kam es zu keiner Anzeige und es wurde davon ausgegangen, dass diese Person bisher keine Straftat begangen hatte.