5.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, die Generalstaatsanwaltschaft stütze sich in Bezug auf die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung nur auf seine Vorstrafen ab und nehme damit eine zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit an, dass er sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde. Das Bundesgericht hingegen verlange in diesem Falle erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für Delikte mit einer gewissen Schwere.