Selbst wenn die Beschwerdekammer aber die Auffassung vertreten sollte, dass die erkennungsdienstliche Erfassung kein geeignetes Mittel darstelle, um das dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfene Delikt aufzuklären, so wäre die erkennungsdienstliche Erfassung beim Beschwerdeführer aus den nachfolgenden Gründen dennoch zulässig: Gemäss der vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der DNA-Analyse entwickelten Rechtsprechung darf die erkennungsdienstliche Erfassung nämlich auch dann erfolgen, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird.