Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung wie folgt: «[…] Selbst wenn die Beschwerdekammer aber die Auffassung vertreten sollte, dass die erkennungsdienstliche Erfassung kein geeignetes Mittel darstelle, um das dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfene Delikt aufzuklären, so wäre die erkennungsdienstliche Erfassung beim Beschwerdeführer aus den nachfolgenden Gründen dennoch zulässig: