260 N. 9). Entsprechend genügt, dass in der Anordnung steht, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 260 N. 10). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA-Analyse ist eine Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird.