4 (Art. 260 Abs. 3 StPO). Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Massnahme kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (HANS- JAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 260 N. 9).