Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV wird insofern gewährleistet, als auch bei einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine richterliche Behörde die Sachverhalte und die Rechtsfragen frei prüft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der Sachdienlichkeit geäussert und der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Replik dazu Stellung nehmen.