Abgesehen davon geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, für welche allfälligen weiteren Verfahren die erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich sein könnte. Obschon es sich um einen geringfügigen Eingriff handelt, entbindet dies die Staatsanwaltschaft nicht, zumindest ganz kurz eine konkrete Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Es liegt trotz herabgesetzter Begründungsanforderungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.