2018, N. 10 zu Art. 260 StPO), zumal dem Betroffenen die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind, genügt die staatsanwaltliche Begründung hier tatsächlich nicht. Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung hinsichtlich des vorgeworfenen Delikts noch sachdienlich sein sollte bzw. welche Tatumstände damit noch geklärt werden könnten, zumal sich der Beschwerdeführer bereits einer Personenkontrolle unterzogen hat und ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Identität des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Strafverfahren bekannt.