Die erkennungsdienstliche Erfassung sei im konkreten Fall untauglich, um neue, ermittlungsrelevante Tatsachen oder dem Untersuchungsziel dienliche Erkenntnisse zu gewinnen. Folglich diene die Zwangsmassnahme weder einem Zweck noch sei sie das mildeste Mittel, weshalb sie unverhältnismässig sei. 4.2 Auch wenn die Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung relativ niedrig sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art.