Die Staatsanwaltschaft habe auch nicht ausgeführt, weshalb die vorliegende Zwangsmassnahme im Einzelfall geeignet oder verhältnismässig sein sollte. Ebenso äussere sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nicht dazu, sondern wiederhole vielmehr, was in der angefochtenen Verfügung bereits stehe. Seine Identität und der fragliche Sachverhalt sei durch die Personenkontrolle vor Ort bereits zweifelsfrei festgestellt worden. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei im konkreten Fall untauglich, um neue, ermittlungsrelevante Tatsachen oder dem Untersuchungsziel dienliche Erkenntnisse zu gewinnen.