2 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft begründe weder ausreichend, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung das mildeste Mittel sei, noch werde darauf eingegangen, weshalb sie dem Untersuchungsziel überhaupt dienen sollte. Die Staatsanwaltschaft habe auch nicht ausgeführt, weshalb die vorliegende Zwangsmassnahme im Einzelfall geeignet oder verhältnismässig sein sollte.