Der Beschwerdeführer verschaffte der flüchtenden Person dadurch den Vorteil zum Entkommen. Schliesslich wurde er einer Personenkontrolle unterzogen, in der seine Identität festgestellt wurde. Er machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2020 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und es wurde ihm eine Kopie des Formulars «Erkennungsdienstliche Erfassung» ausgehändigt. Trotz Vereinbarung zur Kontaktaufnahme bezüglich eines Termins für die erkennungsdienstliche Erfassung kam er dieser nicht nach, weshalb sie in der Folge von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde (vgl. Anzeigerapport vom 10. Juli 2020).