382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 6. Juni 2020 die Polizei an einer Amtshandlung gehindert zu haben. Konkret soll er sich der Polizei mehrmals in den Weg gestellt haben, um die Verfolgung einer flüchtenden Person zu verhindern, welche kurz zuvor ein Delikt begangen hatte. Dabei wurde er von der Polizei mehrmals aufgefordert, den Weg freizugeben, wobei diese ihn darauf hinwies, er mache sich ansonsten wegen Hinderung einer Amtshandlung strafbar. Der Beschwerdeführer verschaffte der flüchtenden Person dadurch den Vorteil zum Entkommen.