Die Verfahrensleitung erteilte die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 12. Oktober 2020. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels; sie teilte dem Beschwerdeführer indes mit, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Replik vom 31. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest.