1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 10. September 2020 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen Hinderung einer Amtshandlung. Am 24. September 2020 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers. Dagegen erhob dieser am 3. Oktober 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Verfahrensleitung erteilte die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 12. Oktober 2020.