Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 418 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Etter Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung / Anwendung von Zwang Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. September 2020 (BM 20 28635) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) eröffnete am 10. September 2020 gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) eine Untersuchung wegen Hinderung einer Amtshandlung. Am 24. September 2020 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwer- deführers. Dagegen erhob dieser am 3. Oktober 2020 Beschwerde mit den Anträ- gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Die Verfahrensleitung erteilte die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 12. Oktober 2020. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels; sie teilte dem Beschwerdeführer indes mit, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Replik vom 31. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen bereits gestell- ten Rechtsbegehren fest. Eventualiter seien selbst bei einer Ablehnung der Be- schwerde aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs die Kosten für das Be- schwerdeverfahren vom Kanton Bern zu tragen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 6. Juni 2020 die Polizei an einer Amtshandlung gehindert zu haben. Konkret soll er sich der Polizei mehrmals in den Weg gestellt haben, um die Verfolgung einer flüchtenden Person zu verhindern, welche kurz zuvor ein Delikt begangen hatte. Dabei wurde er von der Polizei mehrmals aufgefordert, den Weg freizugeben, wobei diese ihn darauf hinwies, er mache sich ansonsten wegen Hinderung einer Amtshandlung strafbar. Der Be- schwerdeführer verschaffte der flüchtenden Person dadurch den Vorteil zum Ent- kommen. Schliesslich wurde er einer Personenkontrolle unterzogen, in der seine Identität festgestellt wurde. Er machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2020 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und es wur- de ihm eine Kopie des Formulars «Erkennungsdienstliche Erfassung» ausgehän- digt. Trotz Vereinbarung zur Kontaktaufnahme bezüglich eines Termins für die er- kennungsdienstliche Erfassung kam er dieser nicht nach, weshalb sie in der Folge von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde (vgl. Anzeigerapport vom 10. Ju- li 2020). 2 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft begründe weder ausreichend, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung das mildeste Mittel sei, noch werde darauf eingegangen, weshalb sie dem Untersuchungsziel überhaupt dienen sollte. Die Staatsanwaltschaft habe auch nicht ausgeführt, weshalb die vorliegende Zwangsmassnahme im Einzelfall geeignet oder verhältnismässig sein sollte. Ebenso äussere sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nicht dazu, sondern wiederhole vielmehr, was in der angefochtenen Verfügung bereits stehe. Seine Identität und der fragliche Sachverhalt sei durch die Personenkontrolle vor Ort bereits zweifelsfrei festgestellt worden. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei im konkreten Fall untauglich, um neue, ermittlungsrelevante Tatsachen oder dem Untersuchungsziel dienliche Erkenntnisse zu gewinnen. Folglich diene die Zwangsmassnahme weder einem Zweck noch sei sie das mildeste Mittel, weshalb sie unverhältnismässig sei. 4.2 Auch wenn die Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer erken- nungsdienstlichen Erfassung relativ niedrig sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweize- rische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO), zumal dem Betroffenen die wesentlichen Umstände bereits be- kannt sind, genügt die staatsanwaltliche Begründung hier tatsächlich nicht. Vorlie- gend geht aus den Akten nicht hervor, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfas- sung zur Aufklärung hinsichtlich des vorgeworfenen Delikts noch sachdienlich sein sollte bzw. welche Tatumstände damit noch geklärt werden könnten, zumal sich der Beschwerdeführer bereits einer Personenkontrolle unterzogen hat und ein hin- reichender Tatverdacht besteht. Die Identität des Beschwerdeführers ist im vorlie- genden Strafverfahren bekannt. Aufgrund der bereits erfolgten Identitätsüberprü- fung durch die Polizei ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstli- che Erfassung sachdienlich sein kann. Bei dieser Ausgangslage hätte die Staats- anwaltschaft die Erforderlichkeit daher näher begründen müssen. Abgesehen da- von geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, für welche allfälligen wei- teren Verfahren die erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich sein könnte. Ob- schon es sich um einen geringfügigen Eingriff handelt, entbindet dies die Staats- anwaltschaft nicht, zumindest ganz kurz eine konkrete Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit vorzunehmen. Es liegt trotz herabgesetzter Begründungsanforderungen ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf 3 und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Heilung einer Gehörsverletzung statuiert eine Ausnahme vom Erfordernis des doppelten Instanzenzugs gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV wird insofern gewährleistet, als auch bei einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine richterliche Behörde die Sachverhalte und die Rechtsfragen frei prüft. Die Beschwerdekammer in Straf- sachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der Sachdienlichkeit geäussert und der Beschwer- deführer konnte im Rahmen der Replik dazu Stellung nehmen. Es würde deshalb – auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens – einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs resp. einlässli- cheren Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Unter diesen Um- ständen kann die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren geheilt be- trachtet werden. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3 mit Hin- weisen). 5. 5.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Per- son festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Der Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung, die auch bei Übertretungen an- geordnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1), besteht in der Abklärung des Sachverhalts, worunter insbe- sondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (vgl. BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6; BGE 141 IV 87 E. 1.3.3 S. 90). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (BGE 128 II 259 E. 3.2 S. 268; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff aus- zugehen. Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse lie- gen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnah- men in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangs- massnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die erkennungsdienstliche Er- fassung ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen 4 (Art. 260 Abs. 3 StPO). Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung hinsicht- lich der Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Mass- nahme kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (HANS- JAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 260 N. 9). Entsprechend genügt, dass in der Anordnung steht, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 260 N. 10). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA-Analyse ist eine Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Diese Rechtsprechung muss auch in Bezug auf den weniger schweren Eingriff der erkennungsdienstlichen Be- handlung ohne DNA-Analyse gelten. Demnach kann die erkennungsdienstliche Er- fassung auch der Identifikation von Tätern im Zusammenhang mit Straftaten die- nen, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Profil-Erfassung kann so Irrtü- mer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhin- dern. Sie kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Da- mit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in ande- re, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E.3 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E 3.1 f.; 1B_685/2011 vom 23. Fe- bruar 2012 E. 3.4). Nicht zulässig ist eine rein routinemässige Anordnung der er- kennungsdienstlichen Erfassung. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5). 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Zulässigkeit der erkennungsdienstli- chen Erfassung wie folgt: «[…] Selbst wenn die Beschwerdekammer aber die Auffassung vertreten sollte, dass die er- kennungsdienstliche Erfassung kein geeignetes Mittel darstelle, um das dem Beschwerdeführer aktu- ell vorgeworfene Delikt aufzuklären, so wäre die erkennungsdienstliche Erfassung beim Beschwerde- führer aus den nachfolgenden Gründen dennoch zulässig: Gemäss der vom Bundesgericht im Zu- sammenhang mit der DNA-Analyse entwickelten Rechtsprechung darf die erkennungsdienstliche Er- fassung nämlich auch dann erfolgen, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, de- rer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit in diesem Fall die Zwangsmass- nahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 und 3.2; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Der Beschwerdeführer ist bereits wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädi- gung und Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft. Es besteht bei ihm daher eine gegenüber dem Durchschnittbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise 5 an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen wird. Seine erken- nungsdienstliche Erfassung, welche ohnehin nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellt, muss daher auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig angesehen werden. […]» 5.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, die Generalstaatsanwaltschaft stütze sich in Bezug auf die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung nur auf seine Vorstrafen ab und nehme damit eine zumindest leicht erhöhte Wahr- scheinlichkeit an, dass er sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde. Das Bundesgericht hinge- gen verlange in diesem Falle erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für Delikte mit einer gewissen Schwere. Vorliegend lägen keine ernsthaften und konkreten An- haltspunkte vor, wonach er in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. 5.4 Fraglich ist, ob aufgrund des vorliegenden Vorwurfs, aber auch angesichts der Ge- samtumstände des Falles, erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in weitere solche Delikte verwickelt sein könnte. In dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten und zitierten Bundesgerichtsurteil ging es um eine Person, welche nicht vorbestraft war. Obschon diese bereits als Jugendli- che Kontakt zur Polizei hatte, kam es zu keiner Anzeige und es wurde davon aus- gegangen, dass diese Person bisher keine Straftat begangen hatte. Es blieb viel- mehr bei verbalen Aggressionen und entsprechenden Gebärden, weshalb das Bundesgericht ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte verneinte, dass die beschul- digte Person hinsichtlich anderer, auch künftiger Delikte von gewisser Schwere hät- te verwickelt sein können (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2.). In einem anderen Fall verneinte das Bundesgericht aufgrund der Ak- tenlage die Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person weitere Delikte be- gangen habe. Die betroffene Person sei weder vorbestraft noch hätten sich konkre- te Hinweise ableiten lassen, wonach diese in der Vergangenheit in Delikte von ge- wisser Schwere hätte involviert sein sollen oder es in der Zukunft hätte sein kön- nen. Die Tatsache, dass in der gegen sie eröffneten Strafuntersuchung Vergehen zu beurteilen waren, hatte die Wahrscheinlichkeit für Delikte dieser gewissen Schwere nicht zu begründen vermögen. Im Zusammenhang mit den ihr vorgewor- fenen Taten stand sie nämlich unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Das Bundesgericht ging deshalb davon aus, dass sie bisher keine massgeblichen Straf- taten begangen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Febru- ar 2016 E. 3.5). Im vorliegenden Fall hingegen ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit straf- rechtlich in Erscheinung getreten und insbesondere wegen Hinderung einer Amts- handlung vorbestraft (siehe Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 31. Juli 2020). In der aktuell gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung ist ebenfalls eine Hinderung einer Amtshandlung zu beurteilen. Konkret hinderte der Beschwer- deführer die Polizei an der Verfolgung einer Person, welche zuvor gerade ein Delikt begangen hatte. Es ist mit einer substanziell höheren Wahrscheinlichkeit zu rech- nen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder Delikte dieser gewissen Schwere – vorliegend handelt es sich um ein Vergehen – begehen wird. Es handelt sich gerade nicht lediglich um einen vagen, nicht näher begründeten Verdacht, 6 dass der Beschwerdeführer mögliche weitere Delikte dieser Art begehen wird. Aus diesem Grund ist von einer erhöhten und konkreten Wahrscheinlichkeit auszuge- hen, dass es in Zukunft erneut zu vergleichbaren Vorfällen kommen könnte oder – wie vorliegend der Fall – in der Vergangenheit bereits gekommen ist. Da es sich auch bei den möglichen neuen Straftaten nicht um eine Bagatelle handelt, ist die Zwangsmassnahme gerechtfertigt. Ebenso vermag das öffentliche Interesse an der Aufklärung solcher Taten dies zu rechtfertigen. Die erkennungsdienstliche Erfas- sung greift nur leicht in die Grundrechte des Beschwerdeführers ein. Dies gilt umso mehr, als diese ohne Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zur DNA- Analyse erfolgt. Dass mildere Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen könnten, ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Er- fassung verhältnismässig. Weiteres in dieselbe Richtung gehendes straffälliges Verhalten kann jedenfalls nicht vorbehaltlos ausgeschlossen werden. Daran ändern auch die Ausführungen in der Replik nichts. Insgesamt bestehen damit vor allem auch mit Blick auf seine Vorstrafen genügend Indizien dafür, dass sich der Beschwerdeführer wieder an einer Hinderung einer Amtshandlung beteiligen könnte, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Merkmale von Relevanz sein könnten. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtens ist. Sie ist für die Aufklärung solcher Taten sowohl geeignet, erforderlich und ange- sichts ihrer Schwere dem Beschwerdeführer zumutbar, so dass sie dem Verhält- nismässigkeitsprinzip genügt. Die Beschwerde erweist sich – mit Ausnahme der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs – als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend erkennungsdienstliche Erfassung nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00 und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers recht- fertigt sich vorliegend nicht eine vollumfängliche Kostenauferlegung an den Kanton. Der Beschwerdeführer ist, wie dargetan wurde, (materiell) in der Sache vollumfäng- lich unterlegen. Er obsiegte lediglich insoweit, als dass eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs festgestellt wurde, welche im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. 7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Es ist ihm deshalb keine (Teil-)Entschädigung auszurichten, soweit er im Beschwerdeverfahren obsiegte (Feststellung der Verletzung des recht- lichen Gehörs). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung aus- gerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin i.V.: Etter Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9