5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahren, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten – per Einschreiben)