Vielmehr erscheint das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beantwortenden Fragen noch offen. Die vorliegenden tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände lassen die Gesuchsgegnerin nicht als vorbefasst resp. befangen erscheinen. 5. Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch unbegründet. Dieses ist folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Dem unterliegenden Gesuchsteller ist keine Entschädigung auszurichten.