weitere Beweismassnahmen nunmehr ein anderes Bild ergeben. Auch im Falle eines in Betracht gezogenen Freispruchs könnte die Gesuchsgegnerin die Abweisung der Beweisanträge mit dem Unfallbegriff nach Art. 51 SVG nochmals näher begründen. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin zum Zeitpunkt der Abweisung der Beweisanträge anlässlich der Fortsetzungsverhandlung bereits eine feste, unverrückbare Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat. Vielmehr erscheint das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beantwortenden Fragen noch offen.