Etwas Anderes lässt sich den Ausführungen der Gesuchsgegnerin nicht entnehmen. Es versteht sich von selbst, dass die Gesuchsgegnerin von einer allfälligen vorläufigen Meinung im Sinne eines Schuldspruchs abweichen wird, soweit die Verteidigung anlässlich ihres Plädoyers überzeugende Gegenargumente vorbringt oder eventuelle andere Beweismassnahmen in eine andere Richtung deuten. Es ist der Gesuchsgegnerin nach wie vor möglich, auf ihre vorläufige Auffassung zurückzukommen, wenn von der Verteidigung zu Recht gewichtige Gegenargumente dagegen vorgebracht werden resp. weitere Beweismassnahmen nunmehr ein anderes Bild ergeben.