Es gehörte vielmehr zu einer gehörigen Vorbereitung der Fortsetzungsverhandlung, dass sich die Gesuchsgegnerin bereits vorgängig Gedanken zur Sach- und Beweislage gemacht und die rechtlichen Grundlagen erarbeitet hatte. Immerhin musste sie am Ende der Fortsetzungsverhandlung in der Lage sein, ein Urteil zu fällen und kurz mündlich zu begründen (vgl. Art. 84 Abs. 1 StPO). Bei der Meinungsbildung zum Zeitpunkt der Abweisung der Beweisanträge handelt es sich offensichtlich um eine bloss vorläufige Auffassung gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bekannten Fakten. Etwas Anderes lässt sich den Ausführungen der Gesuchsgegnerin nicht entnehmen.