4 chen Zeitpunkt in der Fortsetzungsverhandlung, mithin kurz vor der Urteilsfällung, bereits ein umfassendes Bild der Sachlage gemacht und rechtliche Abklärungen – insbesondere zum Unfallbegriff nach Art. 51 SVG – getroffen hatte, lässt diese nicht als vorbefasst erscheinen. Es gehörte vielmehr zu einer gehörigen Vorbereitung der Fortsetzungsverhandlung, dass sich die Gesuchsgegnerin bereits vorgängig Gedanken zur Sach- und Beweislage gemacht und die rechtlichen Grundlagen erarbeitet hatte.