vgl. insoweit auch das Ausstandsgesuch). Hieraus kann bei objektiver Betrachtungsweise indes nicht auf den Anschein der Befangenheit resp. Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin geschlossen werden. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht dargetan hat, befand sich das Strafverfahren zum Zeitpunkt der Abweisung der Beweisanträge kurz vor dessen Abschluss. Die Hauptverhandlung mit Einvernahme der Zeugin E.________ sowie des Beschuldigten hatte bereits am 12. Mai 2020 stattgefunden. Zudem hatte die Gesuchsgegnerin schon zweimal (Vorladung vom 31. August 2020;