Es trifft zwar zu, dass sie bei der Begründung der Abweisung der Beweisanträge eine etwas ungeschickte resp. nicht ideale Formulierung gewählt hat, indem sie ausführte, «eine detaillierte rechtliche Begründung würde im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung folgen» (vgl. S. 3 des Protokolls der Fortsetzungsverhandlung vom 6. Oktober 2020) resp. «es würden bei der mündlichen Urteilsbegründung detailliertere rechtliche Ausführungen zum Unfallbegriff folgen» (vgl. S. 2 der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin; vgl. insoweit auch das Ausstandsgesuch).