139 Abs. 2 StPO). Dass die Gesuchsgegnerin die Beweisanträge angesichts dessen als nicht erforderlich zur Gewinnung ihrer Erkenntnis erachtete, erscheint demnach nachvollziehbar. Die Gesuchsgegnerin hat sich von sachlichen Gründen leiten lassen. Es trifft zwar zu, dass sie bei der Begründung der Abweisung der Beweisanträge eine etwas ungeschickte resp. nicht ideale Formulierung gewählt hat, indem sie ausführte, «eine detaillierte rechtliche Begründung würde im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung folgen» (vgl. S. 3 des Protokolls der Fortsetzungsverhandlung vom 6. Oktober 2020) resp.