___) in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, da die Frage eines Schadens – den die Beweisanträge des Gesuchstellers überwiegend betrafen – angesichts der Definition des Unfallbegriffs nach Art. 51 SVG (vgl. UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 7 zu Art. 51 SVG; Eignung eines Schadenseintritts genügt) für die Beurteilung, ob sich der Beschwerdeführer nach Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG (pflichtwidriges Verhalten nach dem Unfall) strafbar gemacht hat oder nicht, von vornherein nicht von vorwiegender Relevanz war (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).