Dies schliesse jedoch nicht aus, dass das Gericht nach einem überzeugenden Plädoyer der Verteidigung eine andere Richtung einschlage oder gegebenenfalls auch von Art. 394 StPO Gebrauch mache, gemäss welchem auch nach Abschluss der Parteiverhandlung das Beweisverfahren wiederaufgenommen werden könne.