In Verfahren wie dem vorliegenden werde zudem grundsätzlich im ersten Termin ein Urteil gefällt. Dies bedinge, dass bereits vor dem Hauptverhandlungstermin über die Chancen und Risiken des Beschuldigten resp. in welche Richtung das Verfahren gehen könnte, Vorstellungen vorhanden und rechtliche Abklärungen dazu getroffen worden seien. Es sei selbstredend, dass diese Meinungsbildung, nachdem Beweisanträge abgewiesen worden seien und zum Fortsetzungstermin vorgeladen werde, etwas fortgeschrittener sein müsse. Dies schliesse jedoch nicht