Für den Gesuchsteller sei die Abweisung der Anträge indes nicht neu gewesen. Sie habe bereits vorgängig zweimal den Antrag auf Erstellung einer Expertise abgewiesen. Die Abweisung sei in antizipierter Beweiswürdigung unter Hinweis auf die Aussagen der Zeugin E.________ und mit dem Umstand begründet worden, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 51 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) pflichtwidriges Verhalten bei Unfall auch vorliegen könne, wenn kein Sachschaden eingetreten sei. In Verfahren wie dem vorliegenden werde zudem grundsätzlich im ersten Termin ein Urteil gefällt.