Die Gesuchsgegnerin sei in der Sache befangen. 3.2 Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, es sei zutreffend, dass sie anlässlich der Fortsetzungsverhandlung bei der Begründung, weshalb die Beweisanträge betreffend Expertise und Einvernahme des Zeugen D.________ abgewiesen würden, auch darauf hingewiesen habe, dass bei der mündlichen Urteilsbegründung detailliertere rechtliche Ausführungen zum Unfallbegriff folgen würden, welche dazu führen würden, dass auf eine Expertise verzichtet werden könne. Für den Gesuchsteller sei die Abweisung der Anträge indes nicht neu gewesen.