Das Ausstandsgesuch wurde damit unverzüglich gestellt. Dass der Gesuchsteller den Ausstand der Gesuchsgegnerin erst nach seiner Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen beantragte, schadet entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin nicht. Indem der Gesuchsteller den Antrag noch während der Fortsetzungsverhandlung stellte, erfolgte das Begehren offensichtlich weder verspätet noch wider Treu und Glauben. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist demnach einzutreten.