«Ohne Verzug bedeutet innerhalb der nächsten Tage, sicher innerhalb einer Frist unter einer Woche» (vgl. SCHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 66, mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 10 577 vom 7. Februar 2011). Vorliegend hat der Gesuchsteller noch anlässlich der Fortsetzungsverhandlung das Ausstandsgesuch gestellt und dieses mit den Ausführungen der Gesuchsgegnerin bei der Abweisung der Beweisanträge an der Fortsetzungsverhandlung begründet. Das Ausstandsgesuch wurde damit unverzüglich gestellt.